Selbständige 24-Stunden-Betreuung
Häufig wird auch das Modell "Selbständigkeit" gewählt. Hierzu Folgendes:
Anfang November 2008 hat das Amtsgericht München in einem Aufsehen erregenden Prozess entschieden, dass selbstständig arbeitende Betreuerinnen aus Osteuropa in der 24-Stunden-Betreuung lediglich formal selbstständig seien. Laut dem Testbericht im Heft 5/2009 der Stiftung Warentest dürfen die Kräfte "nach allgemeiner Auffassung im Haushalt nicht wohnen, keine freie Kost und Logis haben. Sie müssen mehrere Auftraggeber haben. Vorschriften darf ihnen niemand machen, auch nicht der Vermittler..."
Sollte im Nachhinein festgestellt werden, dass es sich nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt, bzw. gehandelt hat, müssen Sie als Arbeitgeber unter Umständen Nachzahlungen der Beiträge für die Sozialversicherung für bis zu vier Jahren rückwirkend zahlen. Ihr Arbeitnehmer kommt glimpflicher davon, er muss nur für drei Monate die Beiträge übernehmen.
Selbständige, die vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten, benötigen in jedem Fall eine A 1 Bescheinigung.
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