Was Sie beachten sollten, bevor Sie die 24-Stunden-Betreuung engagieren:
Aktuelle Rechtslage
Selbständige 24 Stunden Betreuung
Bezüglich der Meldung bei der Einwohnerbehörde gilt für alle Beschäftigungsformen:
Unionsbürger benötigen für einen längeren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und unterliegen auch keiner besonderen ausländerrechtlichen Meldepflicht (§ 2 Abs. 4 Freizüg/EU). Sie melden sich lediglich – wie Deutsche auch – bei der Meldebehörde an. Im Rahmen dieser Meldung können sie die Angaben zu ihrer Freizügigkeitsberechtigung machen, um daraufhin von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zu erhalten. (§ 5 Abs. 1 Freizüg/EU) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.
Für BetreuerInnen:
Ab dem 01.05.2011 gilt für EU-Staaten mit Ausnahme von Bulgarien und Rumänien die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, ab diesem Zeitpunkt können Familien auch selbst BetreuerInnen einstellen, ohne auf die Vermittlung des Arbeitsamtes angewiesen zu sein. Hierfür benötigen Sie keine Gewerbeanmeldung, sondern eine deutsche Rentenversicherungsnummer etc.
Wir bauen derzeit eine Kartei auf, in die wir BewerberInnen, die an einem regulären Angestelltenverhältnis in einer deutschen Familie interessiert sind, aufnehmen. Wenn Sie in diese Kartei aufgenommen werden möchten, senden Sie bitte eine E-MailWir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung und senden Ihnen unseren Personalfragebogen. Bitte sehen Sie von Anrufen ab – ohne schriftliche Unterlagen nehmen wir niemand auf.
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