Was Sie beachten sollten, bevor Sie die 24-Stunden-Betreuung engagieren:
Aktuelle Rechtslage
Bei dem von Cura a Casa bevorzugten Modell der Entsendung, kommt es zu einem Vertrag zwischen einer in Osteuropa ansässigen Dienstleistungsfirma, die Pflegedienste anbietet und der betreuungsbedürftigen Person aus Deutschland. Die entsendete Kraft ist bei dem ausländischen Dienstleister angestellt.
Sozialbeiträge werden in Osteuropa gezahlt. Vergütung für die Dienstleistung wird direkt nach Osteuropa überwiesen. Die 24-Stunden-Betreuung darf maximal 24 Monate bleiben.
Die entsendete Kraft legitimiert sich vor den Beamten der Zollbehörde bei einer möglichen Überprüfung mit der sog. Bescheinigung E 101 bzw. dem A 1 Formular. Dies bestätigt, dass die Kraft im Heimatland sozialversichert ist. Seit dem 01.05.2010 wird die E 101 Bescheinigung durch das A1 Formular ersetzt – alte Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit.
Zu beachten ist folgendes:
Kann ein Arbeitgeber in Deutschland eine sogenannte E-101-Bescheinigung für einen ausländischen Arbeitnehmer vorlegen, muss er für diesen keine Beiträge an die deutschen Sozialversicherungen abführen. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs – BGH 1 StR 44/06 – Urteil vom 24. Oktober 2006 (LG München I) selbst dann, wenn die Bescheinigung von dem Sozialversicherungsträger des Herkunftslandes erschlichen worden ist. Die Bescheinigung entfaltet nach Ansicht der Bundesrichter absolute Bindungswirkung und schließt die Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts vollständig aus. Soweit die zuständige Behörde im Herkunftsland des Arbeitnehmers die Entsendung durch die Erteilung der Bescheinigung bestätigt, dürften deutsche Behörden und Gerichte die Rechtmäßigkeit der Erteilung nicht weiter überprüfen, sondern sind auch bei ersichtlicher Rechtswidrigkeit an diese gebunden.
Die ausländischen Arbeitgeber sind mir persönlich bekannt. Im Dienstleistungsvertrag, den Sie mit dem ausländischen Arbeitgeber abschließen, wird der Tätigkeitsbereich genau festgelegt. Außerdem ist „Cura a Casa“ als Vermittlung ausdrücklich vom Dienstleister autorisiert, Weisungen im Auftrag des Dienstleisters an die Haushaltshilfe zu geben. Durch die persönliche Begleitung in Bremen, Neumünster, Hamburg und Umgebung ist somit die ordnungsgemäße Durchführung der 24-Stunden-Betreuung gesichert. Damit die Pflege zu Hause gelingt, sollte immer ein Pflegedienst mit eingebunden werden. Weitere Informationen finden Sie unter: "Krankenversicherung bei Entsendeten"
Wenn Sie bisher eine polnische, slowakische oder ungarische Kraft beschäftigt haben und nicht selbst Arbeitgeber werden wollen, kann Ihre Haushaltshilfe aus Osteuropa sich mit Cura a Casa in Verbindung setzen. Unter bestimmten Bedingungen besteht die Möglichkeit, die 24-Stunden-Betreuung bei unseren Dienstleistungsagenturen zu beschäftigen. Bedenken Sie, dass Schwarzarbeit nicht nur mit erheblichen Unsicherheiten für alle Beteiligten verbunden ist, sondern auch empfindliche Strafen mit sich bringt.
Eine weitere Möglichkeit ist die, dass Sie Ihre 24-Stunden-Betreuung einladen, bei Ihnen zu arbeiten, angemeldet und mit behördlicher Genehmigung. Gehen Sie hierzu zum Arbeitsamt.
Natürlich können Sie auch über das Arbeitsamt jemand suchen und selbst Arbeitgeber werden. In diesem Fall müssen Sie einen Arbeitsvertrag nach deutschem Recht mit der Haushaltshilfe machen. Sollte Ihre Kraft nach einigen Monaten nach Hause fahren, müssen Sie selbst wieder über das Arbeitsamt jemand neues suchen.
Häufig wird auch das Modell "Selbständigkeit" gewählt. Hierzu Folgendes:
Anfang November 2008 hat das Amtsgericht München in einem Aufsehen erregenden Prozess entschieden, dass selbstständig arbeitende Betreuerinnen aus Osteuropa in der 24-Stunden-Betreuung lediglich formal selbstständig seien. Laut dem Testbericht im Heft 5/2009 der Stiftung Warentest dürfen die Kräfte "nach allgemeiner Auffassung im Haushalt nicht wohnen, keine freie Kost und Logis haben. Sie müssen mehrere Auftraggeber haben. Vorschriften darf ihnen niemand machen, auch nicht der Vermittler..."
Selbständige, die vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten, benötigen in jedem Fall eine E-101 Bescheinigung.
Bezüglich der Meldung bei der Einwohnerbehörde gilt für alle Beschäftigungsformen:
Unionsbürger benötigen für einen längeren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel und unterliegen auch keiner besonderen ausländerrechtlichen Meldepflicht (§ 2 Abs. 4 Freizüg/EU). Sie melden sich lediglich – wie Deutsche auch – bei der Meldebehörde an. Im Rahmen dieser Meldung können sie die Angaben zu ihrer Freizügigkeitsberechtigung machen, um daraufhin von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht zu erhalten. (§ 5 Abs. 1 Freizüg/EU) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.

